Zahlreiche
gesetzliche Bestimmungen im Aktienrecht, HGB sowie im Gesetz
zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG) fordern ein betriebliches Risikomanagementsystem.
§ 91 Abs. 1 AktG verlangt „geeignete Maßnahmen zu treffen,
insbesondere ein Überwachungs-System einzurichten, damit den
Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen
frühzeitig erkannt werden“. Auch das HGB fordert in § 317
Abs. 4 HGB „für ein angemessenes Risikomanagement und eine
interne Revision Sorge zu tragen“.
Grundlage eines
Risikomanagementsystems ist die Festlegung der
unternehmensspezifischen risikopolitischen Grundsätze, durch
die das Risikobewusstsein aller Mitarbeiter geschärft wird.
Diese sind zu dokumentieren und zu kommunizieren. Dabei ist
sicherzustellen, dass ein einheitliches Verständnis im
Unternehmen herrscht.
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